Förderübersicht Biomasse

Maßnahme

Basis-förderung

Innovationsförderung 4

Zusatzförderung 9

Brennwertnutzung 5

Partikelabscheidung 5.1

Nachrüstung 6

Anlagen von 5 bis max. 100,0 kW Nenn­wärme­leistung

Gebäude­bestand

Gebäude­bestand

Neu­bau

Gebäude­bestand

Neu­bau

Kombinations­bonus

Gebäude­effizienz­bonus 10

Optimierungs­maßnahme 11

Solar­kollektor­anlage,Wärme­pumpen­anlage

Wärme­netz

Pellet­ofen mit Wasser­tasche

5 kW bis 25,0 kW

2000 €

-

-

3.000 € 4.1

2.000 €

750 €

500 €

500 €

zusätzlich 0,5
×
Basis- oderInnovations­förderung

mit Errichtung:

10 % der Netto­investitions­kosten11.1

– – –

nach­träglich

(nach 3 – 7 Jahren):
100 bis max. 200 €11.2

25,1 kW bis max. 100 kW

80 €/kW

Pellet­kessel 1

5 kW bis 37,5 kW

3.000 €

4.500 € 4.1

3.000 €

4.500 € 4.1

3.000 €

37,6 kW bis max. 100 kW

80 €/kW

Pellet­kessel 1
mit einem Puffer­speicher (neu
errichtet) von mind. 30 l/kW

5 kW bis 43,7 kW

3.500€

5.250 €4.1

3.500 €

5.250 € 4.1

3.500 €

43,8 kW bis max. 100 kW

80 €/kW

Hack­schnitzel­kessel 2
mit einem Puffer-speicher von mind. 30 l/kW

pauschal 3.500 € je Anlage

5.250 € 7

3.500 € 7

5.250 €

3.500 €

4.500 € 8

3.000 € 8

Scheit­holz­vergaser­kessel 3
mit einem Puffer-speicher von mind. 55 l/kW

pauschal 2.000 € je Anlage

5.250 € 7

3.500 € 7

3.000 €

2.000 €

4.500 € 8

3.000 € 8

Es gelten die Bestimmungen der Richtlinie vom 11.03.2015 in Verbindung mit der Änderungsrichtlinie vom 04.08.2017.

Gem. Änderungsrichtlinie sind ab dem 01.01.2018 alle Anträge im zweistufigen Antragsverfahren zu stellen.

Gebäudebestand: Ein Gebäude, in dem zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der beantragten Anlage seit mehr als zwei Jahren ein anderes Heizungs- oder Kühlsystem installiert ist.

Die hier beschriebenen Voraussetzungen sind nicht abschließend. Die vollständigen Fördervoraussetzungen finden Sie auf der BAFA-Homepage unter der Rubrik „Energie/Heizen mit Erneuerbaren Energien“.

1 Unter die Pelletkessel fallen auch Kombinationskessel zur Verbrennung von Biomassepellets und Scheitholz. Kombinationskessel müssen über ein Mindest-Pufferspeichervolumen von 55 Liter je Kilowatt Nennwärmeleistung für den handbeschickten Teil der Anlage verfügen.

2 Unter die Hackschnitzelanlagen fallen auch Kombinationskessel zur Verbrennung von Hackschnitzeln und Scheitholz. Kombinationskessel müssen über ein Mindest-Pufferspeichervolumen von 55 Liter je Kilowatt Nennwärmeleistung für den handbeschickten Teil der Anlage verfügen.

3 Es sind nur besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel förderfähig (staubförmige Emissionen: max. 15 mg/m

4 Innovationsförderung: Angegeben ist der Gesamtförderbetrag. Ausnahme Pelletanlagen im Gebäudebestand 4.1.

4.1 Pelletanlagen im Gebäudebestand: Angegeben ist der Mindestförderbetrag, ansonsten 80 €/kW.

5 Innovationsförderung Brennwertnutzung: Zusätzlich zur Biomasseanlage besteht eine Einrichtung zur bestimmungsgemäßen Nutzung der bei der Abgaskondensation anfallenden Wärme.

5.1 Innovationsförderung Partikelabscheidung: Zusätzlich zur Biomasseanlage besteht eine Einrichtung zur sekundären Abscheidung der im Abgas enthaltenen Partikel.

6 Nachrüstung einer unter 4) oder 5) beschriebenen Einrichtung für eine bereits bestehende Biomasseanlage. Angegeben ist der Innovationsförderbetrag.

7 Förderbetrag bei neu errichtetem Pufferspeicher (mind. 30 Liter/kW). Gesamtpufferspeichervolumen bei Scheitholzvergaserkessel mind. 55 Liter/kW.

8 Förderbetrag bei vorhandenem Pufferspeicher.

9 Die verschiedenen Zusatzförderungen können zusätzlich zur Basis- und Innovationsförderung gewährt werden und sind miteinander kumulierbar. Ausnahme: Gebäudeeffizienzbonus und Optimierungsmaßnahme nur im Gebäudebestand.

10 Bonus für effiziente Wohngebäude im Gebäudebestand. Voraussetzungen: Anforderungen an ein KfW-Effizienzhaus 55 (d. h. der auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust beträgt maximal das 0,7-fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes; es gelten die Höchstwerte der EnEV 2013 Anlage 1 Tabelle 2), hydraulischer Abgleich, Anpassung der Heizkurve, Online-Bestätigung eines zugelassenen Sachverständigen.

11 Einzelmaßnahmen zur energetischen Optimierung der Heizungsanlage und der Warmwasserbereitung in Bestandsgebäuden.

11.1 Zusammen mit der Errichtung einer Biomasseanlage. Begrenzung auf höchstens 50 % der Basis- oder Innovationsförderung.

11.2 Nachträglich nach 3 bis 7 Jahre nach Inbetriebnahme. Begrenzung auf die Höhe der förderfähigen Kosten.


Quelle: BAFA Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, www.bafa.de - Stand: 02.01.2018

Alle Angaben ohne Gewähr.